Artikel 2 VO (EU) 2022/497
Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2022 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials weiterhin zulässig, wenn ihnen die entsprechenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen beigefügt sind, die gemäß den Mustern in Anhang II Kapitel 4, 12 bis 22, 34a, 39, 42, 47, 48, 50, 53, 54, 59 und 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 15. September 2022 ausgestellt wurden.
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