Artikel 17 VO (EU) 2022/869
Regulatorische Anreize
(1) Geht ein Vorhabenträger mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken höhere Risiken ein, können die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden für das Vorhaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß Artikel 58 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 angemessene Anreize gewähren.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde:
- a)
- eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 dieser Richtlinie;
- b)
- eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943;
- c)
- eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG;
- d)
- eine Ausnahme nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.
(2) Bei einer Entscheidung zugunsten der Gewährung der Anreize gemäß Absatz 1 berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die sich durch das Vorhaben ergeben. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung des Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.
(3) Bei der Entscheidung zur Gewährung der Anreize werden die Besonderheiten des eingegangenen Risikos berücksichtigt und es können Anreize gewährt werden, die unter anderem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
- a)
- die Regeln für vorgezogene Investitionen;
- b)
- die Regeln für die Anerkennung von vor der Inbetriebnahme des Vorhabens effizient angefallenen Kosten;
- c)
- die Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital;
- d)
- jede sonstige für erforderlich und zweckmäßig erachtete Maßnahme.
(4) Bis zum 24. Januar 2023 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur ihre Methode und die im Hinblick auf die jüngsten rechtlichen, politischen und technologischen Entwicklungen sowie die jüngsten Marktentwicklungen aktualisierten Kriterien für die Bewertung von Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben und der bei diesen Vorhaben eingegangenen höheren Risiken. Diese Methoden und Kriterien müssen auch ausdrücklich den spezifischen Risiken Rechnung tragen, die bei den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe f genannten Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und bei Vorhaben eingegangen werden, die zwar geringe Investitionsausgaben, aber erhebliche operative Ausgaben verursachen.
(5) Bis zum 24. Juni 2023 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden beiden Sachverhalten weitergegeben werden können:
- a)
- zu den Anreizen gemäß Absatz 1, ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren;
- b)
- zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.
(6) Bis zum 24. September 2023 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien für die Bewertung von Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken.
(7) Wenn die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize erlassen.
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