Artikel 18 VO (EU) 2022/869

Für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht kommende Vorhaben

(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht.

(2) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen gegeben sind;
b)
für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 oder das Vorhaben ist — sofern es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorie handelt, das nicht der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegt und folglich nicht für eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung infrage kommt — auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Netzbetriebs ausgerichtet;
c)
das Vorhaben kann nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren, Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen nicht vom Markt oder über den Regulierungsrahmen finanziert werden, wobei Entscheidungen über Anreize und deren Begründung gemäß Artikel 17 Absatz 2 bei der Bewertung des Bedarfs des Vorhabens an einer finanziellen Unterstützung durch die Union zu berücksichtigen sind.

(3) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger in einer von der zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Evaluierung anhand der Kosten-Nutzen-Analyse, des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

(5) Dieser Artikel gilt sinngemäß für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

Vorhaben von gegenseitigem Interesse kommen unter den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht. In Bezug auf Finanzhilfen für Arbeiten kommen Vorhaben von gegenseitigem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen und zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union beitragen.

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