ANHANG III VO (EU) 2022/869
REGIONALE LISTEN VON VORHABEN
-
1.
-
REGELN FÜR GRUPPEN
- 1.
-
Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur, der EU-VNBO und entweder von ENTSO-E oder von ENTSOG zusammen.
Bei den anderen Energieinfrastrukturkategorien setzt sich jede Gruppe aus der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten und der Vorhabenträger, die von den in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffen sind, zusammen.
- 2.
- In Abhängigkeit von der Anzahl der für die Unionsliste in Betracht kommenden Vorhaben, regionalen Infrastrukturlücken und Marktentwicklungen können die Gruppen und die Entscheidungsgremien der Gruppen sich bedarfsgerecht aufteilen, fusionieren oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen tagen, um Angelegenheiten zu erörtern, die allen Gruppen gemeinsam sind oder nur bestimmte Regionen betreffen. Diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.
- 3.
- Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.
- 4.
- Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden, der Zivilgesellschaft und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.
- 5.
- Für die in Anhang I Abschnitt 2 genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore lädt jede Gruppe gegebenenfalls Vertreter der Binnenmitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der nationalen Regulierungsbehörden und der ÜNB/FNB ein.
- 6.
- Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich Vertretern von Drittländern und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, VNB, Lieferanten, Verbraucher, lokale Bevölkerungen und in der Union ansässige Umweltschutzorganisationen, damit diese ihr spezielles Fachwissen darlegen. Jede Gruppe organisiert Konsultationen, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.
- 7.
- Für die Sitzungen der Gruppen veröffentlicht die Kommission auf einer den Interessenträgern zugänglichen Plattform die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie, wenn verfügbar, die Protokolle. Die Beratungen der Entscheidungsgremien der Gruppen und die Rangfolge der Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 sind vertraulich. Alle Beschlüsse über die Arbeitsweise und die Arbeit der regionalen Gruppen werden zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einvernehmlich gefasst.
- 8.
- Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.
- 9.
- Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2019/942, der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG und der Artikel 58, 59 und 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht beeinträchtigen.
-
2.
-
VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN
- 1.
-
Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben auf der Unionsliste in Betracht kommen und für die sie diesen Status anstreben, legen der Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben auf der Unionsliste vor, der Folgendes einschließt:
- a)
- eine Beurteilung ihrer Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;
- b)
- eine Angabe der relevanten Kategorie des Vorhabens gemäß Anhang II;
- c)
- eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;
- d)
- bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse, die mit den gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden vereinbar ist;
- e)
- bei Vorhaben von gegenseitigem Interesse die Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Drittländer, in denen sie ihre Unterstützung für das Vorhaben zum Ausdruck bringen, oder andere nicht verbindliche Vereinbarungen;
- f)
- alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.
- 2.
- Alle Empfänger stellen sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich behandelt werden.
- 3.
- Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSO-E gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeiteten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben b und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Vorhaben, die aus dem in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungs- und -verstärkungsplan abgeleitet sind und mit diesem im Einklang stehen.
- 4.
- Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten gemeinschaftsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.
- 5.
-
ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für jeden unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben auf der Unionsliste ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.
ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.
- 6.
- Vorgeschlagene Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.
- 7.
- ENTSO-E und ENTSOG stellen den Gruppen Informationen darüber zur Verfügung, wie sie die Leitlinien für die Bewertung der Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne angewandt haben.
- 8.
- Bei Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls erforderlich, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die grenzübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor. Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 4 und Anhang IV dieser Verordnung genannten Kriterien und Methoden einheitlich angewandt werden, um die Kohärenz zwischen den regionalen Gruppen sicherzustellen.
- 9.
- Bei allen Vorhaben, die nicht unter Nummer 8 dieses Anhangs fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien. Die Kommission berücksichtigt außerdem die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor. Bei Vorhaben, für die der Status eines Vorhabens von gegenseitigem Interesse beantragt wird, werden Vertreter von Drittländern und Regulierungsbehörden zur Vorstellung der Bewertung eingeladen.
- 10.
- Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich in erheblichem Maße — beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet — auswirken könnte, kann der Gruppe eine Stellungnahme vorlegen, in der er seine Anliegen schildert.
- 11.
- Die Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachte angemessene Begründung, aufgrund derer er ein Vorhaben, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.
- 12.
- Die Gruppe prüft, ob der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” bei der Ermittlung des regionalen Infrastrukturbedarfs und in Bezug auf jedes der in Betracht kommenden Vorhaben angewandt wird. Die Gruppe prüft insbesondere Lösungen wie die Nachfragesteuerung, Marktregelungslösungen, die Umsetzung digitaler Lösungen und die Renovierung von Gebäuden als vorrangige Lösungen, sofern sie systemweit als kosteneffizienter als der Bau neuer angebotsseitiger Infrastruktur angesehen werden.
- 13.
- Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben auf der Grundlage einer transparenten Bewertung anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.
- 14.
- Die von den Gruppen erstellten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, und alle Stellungnahmen nach Nummer 10 dieses Abschnitts werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der Unionsliste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommen.
- 15.
- Innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der nach Absatz 9 übermittelten Bewertung der Kommission sowie dem Ratschlag der Kommission, der sicherstellt, dass — insbesondere an den Grenzen bei real oder potenziell miteinander im Wettbewerb stehenden Vorhaben — eine handhabbare Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste gegeben ist, Rechnung trägt. Die Entscheidungsgremien der Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Nummer 10.
- 16.
- Wenn anhand der Entwürfe regionaler Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, rät die Kommission jeder betroffenen Gruppe, Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugewiesen wurde, nicht in die regionale Liste aufzunehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.