ANHANG IV VO (EU) 2022/869
REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN
- 1.
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Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und erfüllt die folgenden Bedingungen:
- a)
- Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 Megawatt (MW) gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens, oder das Vorhaben verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und erhöht die grenzüberschreitende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 200 MW.
- b)
- Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine installierte Kapazität von mindestens 225 MW und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 GWh pro Jahr ermöglicht.
- c)
- intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt und umfasst ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten. Das Vorhaben kann ausschließlich VNB umfassen, sofern es sich um Betreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten handelt und sofern für Interoperabilität gesorgt ist. Das Vorhaben erfüllt mindestens zwei der folgenden Kriterien: Es umfasst 50000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten, es erfasst ein Verbrauchsgebiet von mindestens 300 GWh/Jahr, mindestens 20 % des mit dem Vorhaben verknüpften Stromverbrauchs stammt aus variablen erneuerbaren Energiequellen, oder es verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Für das Vorhaben bedarf es keiner gemeinsamen physischen Grenze. Für Vorhaben im Zusammenhang mit kleinen, isolierten Netzen nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944, einschließlich Inseln, entsprechen diese Spannungsebenen der höchsten Spannungsebene im jeweiligen Stromnetz.
- d)
- Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt, oder bei Vorhaben, die die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verringern, ist das Ziel des Vorhabens, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.
- e)
- Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.
- f)
- Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 50 MW geschaffen, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die Teil eines einzigen und koordinierten Projekts sind, bereitgestellt werden, und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt und insbesondere in Bezug auf Vorhaben auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen unterstützt, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, mit erheblichen positiven Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen.
- g)
- Intelligente Gasnetze: An dem Vorhaben sind ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. VNB können beteiligt sein, jedoch nur mit Unterstützung von ÜNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten.
- h)
- Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Energiequellen: Das Vorhaben ist darauf ausgelegt, Strom von Offshore-Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 500 MW zu übertragen, und ermöglicht die Übertragung von Strom in das Onshore-Netz eines bestimmten Mitgliedstaats, wodurch die Menge des auf dem Binnenmarkt verfügbaren Stroms aus erneuerbaren Quellen erhöht wird. Das Vorhaben wird in den Gebieten mit geringer Verbreitung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen entwickelt, weist erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auf und trägt erheblich zur Nachhaltigkeit des Energiesystems und zur Marktintegration bei, ohne die grenzüberschreitenden Kapazitäten und Flüsse zu erschweren.
- i)
- Kohlendioxidvorhaben: Das Vorhaben wird für den Transport und gegebenenfalls die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid aus mindestens zwei Mitgliedstaaten genutzt.
- 2.
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Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben und erfüllt die folgenden Bedingungen:
- a)
- Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und f genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt auf Unionsebene entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSO-E durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.
- b)
- Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen: Das Wasserstoffvorhaben ermöglicht die Übertragung von Wasserstoff über die Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt nachweislich entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 auf Unionsebene. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSOG durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.
- c)
- Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport und die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.
- 3.
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Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
- a)
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Die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:
- i)
- indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in MW), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;
- ii)
- indem bei der Energiespeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V genannten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.
- b)
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Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:
- i)
- indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben, einschließlich Reinvestitionsvorhaben, die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in MW), und ihr Beitrag zum Erreichen des Mindestverbundziels von 15 % berechnet werden und indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;
- ii)
- indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung und Konvergenz der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.
- c)
- Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.
- 4.
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Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
- a)
- Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung der Fähigkeit der Netze zum Anschluss und zum Transport von variabler Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.
- b)
- Die Versorgungssicherheit wird anhand der Höhe der Verluste in den Übertragungsnetzen, den Verteilernetzen oder beidem, der prozentualen Nutzung (d. h. durchschnittlichen Last) von Stromnetzkomponenten, der Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihrer Auswirkungen auf die Netzleistung und auf die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen, gemessen.
- c)
- Die Marktintegration wird anhand der Innovation im Netzbetrieb, bei der Verringerung der energiewirtschaftlichen Isolation und beim Verbund sowie bei der Integration mit anderen Sektoren und der Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen gemessen.
- d)
- Die Netzsicherheit, die Flexibilität und die Qualität der Versorgung werden durch Bewertung des innovativen Ansatzes für die Netzflexibilität, der Cybersicherheit und des effizienten Betriebs zwischen den Ebenen der ÜNB und VNB sowie der Kapazität zum Ergreifen von Maßnahmen für die Laststeuerung, Speicherung und Energieeffizienz, des kosteneffizienten Einsatzes digitaler Instrumente und der IKT für Überwachungs- und Steuerungszwecke, der Stabilität des Stromnetzes und der Spannungsqualität gemessen.
- 5.
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Bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
- a)
- Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen in Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, etwa in der Industrie oder im Verkehr, zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder zur Integration von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff mit Blick auf die Berücksichtigung der Marktbedürfnisse und die Förderung von erneuerbarem Wasserstoff.
- b)
- Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt berechnet wird.
- c)
- Die Versorgungssicherheit und die Flexibilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Belastbarkeit, Diversität und Flexibilität der Wasserstoffversorgung berechnet wird.
- d)
- Die Wettbewerbsfähigkeit wird anhand der Bewertung des Beitrags des Vorhabens zur Diversifizierung der Versorgung gemessen, einschließlich der Erleichterung des Zugangs zu heimischen Wasserstoffversorgungsquellen.
- 6.
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Bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
- a)
- Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren und CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.
- b)
- Die Qualität und die Sicherheit der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.
- c)
- Die Ermöglichung von Flexibilitätsdienstleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Wärmenetz, Stromnetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, gemessen.
- 7.
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Bei Vorhaben für Elektrolyseure, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
- a)
- Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch Schätzung der Menge des Einsatzes synthetischer Kraftstoffe dieses Ursprungs sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen.
- b)
- Die Versorgungssicherheit wird durch die Bewertung ihres Beitrags zur Sicherheit, Stabilität und Effizienz des Netzbetriebs einschließlich der Bewertung der vermiedenen Einschränkungen bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.
- c)
- Die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors mittels Schaffung von Verbindungen zu anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie gemessen.
- 8.
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In Bezug auf Kohlendioxidinfrastruktur, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
- a)
- Nachhaltigkeit, gemessen anhand der Bewertung der gesamten erwarteten Verringerung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus des Vorhabens und des Fehlens alternativer technologischer Lösungen — wie u. a. Energieeffizienz oder Elektrifizierung bei Integration erneuerbarer Energiequellen —, mit denen es gelänge, die gleiche Menge an Verringerung der Treibhausgasemissionen wie die Menge des in den verbundenen Industrieanlagen abzuscheidenden Kohlendioxids zu vergleichbaren Kosten innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens zu erreichen, wobei die Treibhausgasemissionen aus der je nach Fall für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid notwendigen Energie eingerechnet werden und die Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich weiterer potenzieller künftiger Nutzungen, berücksichtigt wird;
- b)
- Ausfallsicherheit und Sicherheit, gemessen anhand der Bewertung der Sicherheit der Infrastruktur;
- c)
- Minderung der Umweltbelastung und der Risiken durch eine dauerhafte Neutralisierung von Kohlendioxid.
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