ANHANG II VO (EU) 2022/869

ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN

Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind:

1.
Strom:

a)
Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, grenzüberschreitend oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einschließlich der exklusiven Wirtschaftszone, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;
b)
jede Ausrüstung oder Anlage, die in die unter Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und die Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen von den Offshore-Erzeugungsorten ermöglicht ( „Energieinfrastruktur für Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen” );
c)
Energiespeicheranlagen, in individueller oder aggregierter Form, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Energiespeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungs- und -verteilungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;
d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a, b und c genannten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken;
e)
intelligente Stromnetze: jede Ausrüstung oder Anlage, digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittel- und Hochspannungsverteilerebene, um ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen sicherzustellen, einschließlich Investitionen in Inseln und Inselnetze, um die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen;
f)
jede Ausrüstung oder Anlage, die unter die in Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und eine Doppelfunktion erfüllt: Verbund und Offshore-Netzanschlusssystem von den Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Offshore-Strom in mindestens zwei Mitgliedstaaten und Drittländern, die an Vorhaben auf der Unionsliste beteiligt sind, einschließlich der Onshore-Verlängerung dieser Ausrüstung bis zum ersten Umspannwerk im Onshore-Übertragungssystem, sowie jede küstennahe Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderlichen Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität gewährleisten, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien ( „Offshore-Netze für erneuerbare Energien” ).

2.
Intelligente Gasnetze: Jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration einer Vielfalt CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Gasnetz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -speicherung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene umfassen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen unentbehrlich ist.
3.
Wasserstoff:

a)
Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, einschließlich umgewidmete Erdgasinfrastruktur, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen;
b)
an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Speicher;
c)
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der gegebenenfalls zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;
d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;
e)
jede Ausrüstung oder Anlage, die die Verwendung von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen im Verkehrssektor innerhalb des TEN-V-Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ermöglicht.

Bei all den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgewidmete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.

4.
Elektrolyseure:

a)
Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften:

i)
eine Kapazität von mindestens 50 MW, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die ein einziges koordiniertes Vorhaben bilden, bereitgestellt wird;
ii)
bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen müssen indirekte Emissionen einschließen. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und
iii)
sie haben eine netzbezogene Funktion, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Systemflexibilität und die Gesamteffizienz der Strom- und Wasserstoffnetze;

b)
zugehörige Ausrüstung, einschließlich Pipelineverbindungen zum Netz.

5.
Kohlendioxid:

a)
spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu transportieren;
b)
ortsfeste Anlagen für die Verflüssigung, Pufferspeicherung und Konverter von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport durch Pipelines und in speziellen Verkehrsträgern wie Schiff, Lastkahn, Lkw und Zug;
c)
unbeschadet eines Verbots der geologischen Speicherung von Kohlendioxid in einem Mitgliedstaat Oberflächen- und Injektionsanlagen in Verbindung mit Infrastrukturen innerhalb einer geologischen Formation, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid genutzt werden, sofern sie nicht mit Kohlendioxid zur verstärkten Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind und für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind;
d)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

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