Artikel 10 VO (EU) 2022/996

Auditverfahren und Gewährleistungsstufen

(1) Freiwillige Systeme sehen vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer einen ersten Audit erfolgreich durchlaufen müssen, bevor sie an dem System teilnehmen können. Der erste Audit eines neuen Systemteilnehmers oder eine Neuzertifizierung eines vorhandenen Systemteilnehmers im Rahmen eines überarbeiteten Regelungsrahmens muss stets vor Ort erfolgen und mindestens hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit seiner internen Verfahren bieten. Je nach Risikoprofil des Wirtschaftsteilnehmers kann hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben eine begrenzte Prüfungssicherheit angenommen werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Audits können Wirtschaftsteilnehmer, die als mit geringem Risiko behaftet gelten, nachträglichen Audits unter der Annahme einer begrenzten Prüfungssicherheit unterzogen werden.

(2) Freiwillige Systeme können eine Zertifizierungsstelle ermächtigen, die Einhaltung verschiedener Zertifizierungsrahmen während desselben Auditverfahrens zu überprüfen, sofern die Zertifizierungsstelle bescheinigt, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 1 erfüllen. Freiwillige Systeme, die Zertifikate mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zulassen, gewährleisten die Durchführung eines jährlichen Überwachungsaudits bei allen an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern. Bei Gruppenaudits kann sich der jährliche Audit jedoch auf eine Stichprobe der Gruppenmitglieder gemäß Artikel 12 erstrecken. Die Häufigkeit der Überwachungsaudits wird auf der Grundlage des Gesamtrisikos erhöht, das sich aus dem Profil des Wirtschaftsteilnehmers, der Lieferkette und den Ergebnissen früherer Audits ergibt. Der technische Überprüfer ist für die Validierung der Ergebnisse der Überwachungsaudits zuständig.

Freiwillige Systeme sehen detaillierte Verfahren vor, in denen festgelegt ist, wie Audits geplant und durchgeführt werden und wie Auditberichte erstellt werden. Freiwillige Systeme stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen Audits gemäß ISO 19011 oder einer gleichwertigen Norm durchführen. Freiwillige Systeme gewährleisten zudem einen effizienten und zeitnahen Austausch von Auditinformationen zwischen ihnen, um die wirksame Vorbereitung und Durchführung des Audits zu unterstützen. Der Audit muss zumindest folgende Elemente umfassen:

a)
Ermittlung der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, die für die Kriterien des Systems relevant sind;
b)
Ermittlung der einschlägigen Systeme des Wirtschaftsteilnehmers und seiner allgemeinen Organisation in Bezug auf die Kriterien des Systems und Kontrollen der wirksamen Anwendung der einschlägigen Kontrollsysteme;
c)
Analyse der Risiken, die zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, auf der Grundlage der beruflichen Kenntnisse des Auditors und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Informationen. Diese Analyse muss dem Gesamtrisikoprofil der Tätigkeiten in Abhängigkeit vom Risikoniveau des Wirtschaftsteilnehmers und der Lieferkette, vor allem auf den unmittelbar vor- und nachgelagerten Stufen, z. B. bei Wirtschaftsteilnehmern, die die in Anhang IX aufgeführten Materialien handhaben, Rechnung tragen. Die Prüfungsintensität oder der Prüfungsumfang oder beides werden an das ermittelte Gesamtrisiko angepasst, auch auf der Grundlage von Plausibilitätsprüfungen der Produktionskapazität einer Anlage und der angegebenen Mengen erzeugter Brennstoffe;
d)
einen Prüfplan, der der Risikoanalyse sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers entspricht und in dem die Stichprobenverfahren für die Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers festgelegt sind;
e)
Durchführung des Prüfplans durch Erhebung von Nachweisen gemäß den festgelegten Stichprobenverfahren sowie allen relevanten zusätzlichen Nachweisen, auf die sich die Schlussfolgerung des Überprüfers stützt;
f)
Aufforderung an den Wirtschaftsteilnehmer, fehlende Elemente von Prüfpfaden vorzulegen, Abweichungen zu erläutern oder Anträge oder Berechnungen zu überarbeiten, bevor eine abschließende Prüfungsschlussfolgerung ergeht;
g)
Überprüfung der Richtigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern oder ihren Vertretern in der Unionsdatenbank gespeicherten Daten.

(3) Bei einem Audit festgestellte Verstöße werden gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 als kritisch, erheblich und geringfügig eingestuft.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Normen eines freiwilligen Systems, wie z. B. Betrug, unumkehrbare Nichtübereinstimmung, oder ein Verstoß, der die Integrität des freiwilligen Systems gefährdet, gilt als kritischer Verstoß. Kritische Verstöße umfassen unter anderem Folgendes:

a)
die Nichteinhaltung einer verbindlichen Anforderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, wie etwa die Umwandlung von Flächen, die im Widerspruch zu Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie steht;
b)
die betrügerische Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises oder von Eigenerklärungen, z. B. vorsätzliche Duplizierung eines Nachhaltigkeitsnachweises zur Erzielung eines finanziellen Nutzens;
c)
die absichtliche Falschdarstellung der Rohstoffbeschreibung, Fälschung von THG-Werten oder Eingabedaten sowie absichtliche Erzeugung von Abfällen oder Reststoffen, z. B. die absichtliche Änderung eines Produktionsprozesses zur Erzeugung zusätzlicher Reststoffe oder die absichtliche Kontamination eines Materials mit der Absicht, es als Abfall einzustufen.

Die Nichteinhaltung einer verbindlichen Anforderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, wenn der Verstoß potenziell reversibel ist, wiederholt auftrat und systematische Probleme oder Aspekte offenbart, die allein oder in Kombination mit weiteren Verstößen zu einem grundlegenden Systemversagen führen können, gilt als erheblicher Verstoß. Erhebliche Verstöße umfassen unter anderem Folgendes:

a)
systematische Probleme mit den gemeldeten Massenbilanz- oder THG-Daten, beispielsweise wenn bei mehr als 10 % der Angaben in der repräsentativen Stichprobe eine fehlerhafte Dokumentation festgestellt wird;
b)
das Versäumnis eines Wirtschaftsteilnehmers, während des Zertifizierungsverfahrens seine Teilnahme an anderen freiwilligen Systemen zu erklären;
c)
das Versäumnis, den Auditoren relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, z. B. Massenbilanzdaten und Auditberichte.

Ein Verstoß, der begrenzte Auswirkungen hat, ein isoliertes oder vorübergehendes Versäumnis darstellt, nicht systematisch ist und nicht zu einem grundlegenden Versagen führt, wenn er nicht behoben wird, gilt als geringfügiger Verstoß.

(4) Verstöße haben für die Wirtschaftsteilnehmer nachstehende Folgen:

a)
Im Falle kritischer Verstöße wird den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Zertifizierung beantragen, kein Zertifikat ausgestellt. Die Wirtschaftsteilnehmer können nach Ablauf eines im Rahmen des freiwilligen Systems festgelegten Zeitraums erneut eine Zertifizierung beantragen. Kritische Verstöße, die bei Überwachungs- oder Neuzertifizierungsaudits oder im Rahmen des internen Überwachungs- oder Beschwerdeverfahrens eines freiwilligen Systems festgestellt wurden, führen zum sofortigen Entzug des Zertifikats des Wirtschaftsteilnehmers;
b)
bei erheblichen Verstößen wird den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Zertifizierung beantragen, kein Zertifikat ausgestellt. Erhebliche Verstöße, die bei Überwachungs- oder Neuzertifizierungsaudits oder im Rahmen des internen Überwachungs- oder Beschwerdeverfahrens eines freiwilligen Systems festgestellt wurden, führen zur sofortigen Aussetzung des Zertifikats des Wirtschaftsteilnehmers. Treffen die Wirtschaftsteilnehmer innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung keine Abhilfemaßnahmen für erhebliche Verstöße, wird das Zertifikat entzogen;
c)
bei geringfügigen Verstößen können freiwillige Systeme den Zeitraum für ihre Behebung festlegen, der zwölf Monate ab ihrer Mitteilung und dem Datum des nächsten Überwachungs- oder Neuzertifizierungsaudits nicht überschreiten darf.

(5) Freiwillige Systeme zertifizieren Wirtschaftsteilnehmer nur dann, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie verfügen über ein Unterlagenmanagementsystem;
b)
sie verfügen über ein prüfbares System zur Aufbewahrung und Überprüfung aller Nachweise im Zusammenhang mit den Angaben, auf die sie sich stützen;
c)
sie bewahren alle zur Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlichen Nachweise mindestens fünf Jahre lang oder, wenn dies von der zuständigen nationalen Behörde verlangt wird, länger auf;
d)
sie übernehmen die Verantwortung dafür, sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung solcher Nachweise bereitzustellen.

(6) Die Auditberichte und zusammenfassenden Auditberichte oder Zertifikate, die von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems erstellt oder ausgestellt werden, müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Elemente enthalten.

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