Artikel 11 VO (EU) 2022/996
Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und ihre Auditoren
(1) Eine Zertifizierungsstelle muss nach EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein.
Führt eine Zertifizierungsstelle Überprüfungstätigkeiten entweder mit ihren internen Ressourcen oder mit anderweitigen, direkt von ihr kontrollierten Ressourcen durch, so muss sie auch die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen. Die Zertifizierungsstelle darf für Überprüfungstätigkeiten nur anderweitige Ressourcen von akkreditierten Stellen nutzen, die die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen.
Die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 von einer nationalen Akkreditierungsstelle durchgeführt und deckt den spezifischen Geltungsbereich der Zertifizierung des freiwilligen oder nationalen Systems im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 ab.
Im Zuge der Bewertung freiwilliger oder nationaler Systeme gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung auch, ob die Methoden, Vorschriften und Protokolle der freiwilligen oder nationalen Systeme für die Akkreditierung für die Zwecke dieses Artikels geeignet sind. Die Schlussfolgerung der Eignungsbewertung der freiwilligen und nationalen Systeme für die Akkreditierung wird in die technischen Bewertungsberichte aufgenommen, die von der Kommission erstellt und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung der freiwilligen und nationalen Systeme im Einklang mit Artikel 30 Absätze 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt werden.
Die Methoden, Vorschriften und Protokolle der freiwilligen und nationalen Systeme, die von der Kommission vor oder am 24. Februar 2025 anerkannt wurden, werden von der Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2025 bewertet, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz für eine Akkreditierung geeignet sind.
(2) Das Auditteam muss über die Kompetenz, die Erfahrung sowie die allgemeinen und spezifischen Fähigkeiten verfügen, die für die Durchführung des Audits unter Berücksichtigung seines Umfangs erforderlich sind. Gibt es nur einen Auditor, so muss dieser Auditor auch über die Kompetenz verfügen, die Aufgaben eines Auditteamleiters für den betreffenden Audit wahrzunehmen. Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Zertifizierungsentscheidung von einem technischen Überprüfer getroffen wird, der nicht dem Auditteam angehörte.
(3) Die Auditoren müssen
- a)
- von der zu prüfenden Tätigkeit unabhängig sein, mit Ausnahme von Audits im Zusammenhang mit Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei denen ein Erst- oder Zweitparteien-Audit bis zum Ersterfassungspunkt durchgeführt werden kann;
- b)
- frei von Interessenkonflikten sein
- c)
- über die spezifischen Kompetenzen verfügen, die für die Durchführung des Audits im Zusammenhang mit den Kriterien des Systems erforderlich sind, darunter
- i)
- für die Kriterien für die Landnutzung gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie für die in Kapitel V und Anhang VIII dieser Durchführungsverordnung festgelegte Zertifizierungsmethode für geringe ILUC-Risiken: Erfahrung in Landwirtschaft, Agronomie, Ökologie, Naturwissenschaften, Forstwirtschaft, Waldbau oder in einem verwandten Bereich, einschließlich spezifischer technischer Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt und Wald mit großer biologischer Vielfalt zu überprüfen;
- ii)
- für die Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Methode: mindestens zwei Jahre Erfahrung mit der Bewertung des Kraftstoff-Lebenszyklus und spezifische Erfahrung mit der Prüfung von THG-Emissionsberechnungen gemäß der in den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Methode, die für die Art der vom einzelnen Auditor durchzuführenden Audits relevant ist. Je nach Umfang des Audits muss diese Erfahrung durch Erfahrung in den Bereichen Landwirtschaft, Agronomie, Ökologie, Forstwirtschaft, Naturwissenschaften, Waldbau, Ingenieurwesen, Energiewirtschaft oder in einem verwandten Bereich ergänzt werden. Umfasst der Audit die Überprüfung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden, so sind für die Zwecke der Anwendung von Emissionsreduktionsgutschriften für die Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden auch technische Kenntnisse im Bereich der Bodenwissenschaft erforderlich;
- iii)
- für die in Artikel 30 Absätze 1 bis 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für die Produktkette: Erfahrung mit Massenbilanzsystemen, Lieferkettenlogistik, Buchführung, Rückverfolgbarkeit und Datenverarbeitung oder in einem verwandten Bereich,
- iv)
- für Gruppenaudits: Erfahrung mit der Durchführung von Gruppenaudits.
(4) Freiwillige Systeme müssen Schulungen für Auditoren einrichten, die alle Aspekte abdecken, die für den Anwendungsbereich des Systems relevant sind. Diese Schulungen müssen eine Prüfung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Teilnehmer die Ausbildungsanforderungen in dem technischen Bereich oder den technischen Bereichen, in denen sie tätig sind, erfüllen. Die Auditoren nehmen an den Schulungen teil, bevor sie Audits im Auftrag des freiwilligen Systems durchführen.
(5) Die Auditoren nehmen regelmäßig an Auffrischungskursen teil. Freiwillige Systeme führen ein System zur Überwachung des Ausbildungsstatus aktiver Systemauditoren ein. Freiwillige Systeme bieten den Zertifizierungsstellen bei Bedarf auch Leitlinien zu Aspekten, die für das Zertifizierungsverfahren relevant sind. Diese Leitlinien können Aktualisierungen des Rechtsrahmens oder relevante Erkenntnisse aus dem internen Überwachungsverfahren des freiwilligen Systems umfassen.
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