Artikel 12 VO (EU) 2022/996
Gruppenaudits
(1) Freiwillige Systeme dürfen Gruppenaudits nur in folgenden Fällen durchführen:
- a)
- für Rohstofferzeuger, insbesondere Kleinbauern, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften sowie für Abfallsammelbetriebe;
- b)
- zur Einhaltung der flächenbezogenen Kriterien des Systems, wenn sich die betreffenden Flächen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und ähnliche Eigenschaften wie Klima- oder Bodenbedingungen aufweisen;
- c)
- für die Zwecke der Berechnung der THG-Einsparungen, wenn die Einheiten über ähnliche Produktionssysteme und Arten von Kulturen verfügen.
Wirtschaftsteilnehmer, die Teil eines Gruppenaudits sind, benennen einen Gruppenmanager. Ersterfassungspunkte, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften können auch als Gruppenmanager fungieren und die in den Gruppenaudit einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer vertreten.
(2) Die Überprüfung im Rahmen von Gruppenaudits kann für alle betroffenen Einheiten auf der Grundlage einer Stichprobe von Einheiten durchgeführt werden. Freiwillige Systeme stellen Leitlinien für die Anwendung eines Gruppenaudit-Ansatzes zur Verfügung, die mindestens folgende Elemente umfassen müssen:
- a)
- Aufgaben des Gruppenmanagers, einschließlich Spezifikationen für das interne Managementsystem und interne Gruppeninspektionsverfahren;
- b)
- Bestimmung des Stichprobenumfangs.
(3) Eine Stichprobe, die aus einer Anzahl von Gruppenmitgliedern besteht, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Gruppenmitglieder entspricht, wird mindestens einmal jährlich einzeln geprüft. Diese Zahl wird im Falle eines höheren Risikos erhöht. Freiwillige Systeme legen Kriterien fest, anhand deren das allgemeine Risikoniveau der Flächen und die Folgen dieses Risikoniveaus für den Audit-Ansatz bestimmt werden. Die Stichprobe muss repräsentativ für die gesamte Gruppe sein und anhand einer Kombination aus Risiko und Zufallsauswahl bestimmt werden. Die Zufallsauswahl muss mindestens 25 % der Stichprobe ausmachen. Für den Audit werden von Jahr zu Jahr unterschiedliche Rohstofferzeuger ausgewählt.
(4) Gruppenaudits werden vor Ort durchgeführt, es sei denn, es wird davon ausgegangen, dass Aktenprüfungen das gleiche Maß an Zuverlässigkeit bieten wie ein Vor-Ort-Audit. Freiwillige Systeme legen die Nachweise fest, die erforderlich sind, um Aktenprüfungen zu ermöglichen. Eigenerklärungen von Wirtschaftsteilnehmern gelten nicht als ausreichender Nachweis. Audits des Gruppenmanagers sind stets vor Ort durchzuführen.
(5) Kritische oder erhebliche Verstöße einzelner Gruppenmitglieder, die bei einem Audit festgestellt wurden, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b festgelegten Verfahren behandelt. Wird in der gesamten ursprünglichen Gruppenstichprobe ein kritischer oder erheblicher Verstoß festgestellt, so wird eine gleich große zusätzliche Stichprobe von Gruppenmitgliedern geprüft. Systemische Verstöße gegen die Vorschriften durch die Mehrheit der Gruppenmitglieder in der gesamten Stichprobe führen gegebenenfalls zur Aussetzung bzw. zum Entzug der gesamten Gruppenzertifizierung.
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