Artikel 13 VO (EU) 2022/996

Audits in Bezug auf Abfälle und Reststoffe

(1) Freiwillige Systeme und die in ihrem Namen tätigen Zertifizierungsstellen wenden die Anforderungen an die Überprüfung der Lieferkette von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Abfällen und Reststoffen gemäß den Absätzen 2 bis 7 und für Biomasse-Brennstoffe die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 an.

(2) Die gesamte Lieferkette wird von ihrem Ursprung an erfasst, d. h. von dem Wirtschaftsteilnehmer, bei dem die Abfälle oder Reststoffe anfallen.

(3) Alle Wirtschaftsteilnehmer werden einzeln geprüft. Gruppenaudits können jedoch am Ursprung der Lieferkette durchgeführt werden, z. B. bei Restaurants und Abfall- oder Reststofferzeugern.

(4) Die Häufigkeit und die Intensität des Auditverfahrens müssen das Gesamtrisikoniveau widerspiegeln. In freiwilligen Systemen werden klare Regeln festgelegt, die dem spezifischen Risiko entsprechen, das mit der Art der Reststoffe oder Abfälle verbunden ist. Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden Ursprungsorte, die pro Monat fünf oder mehr Tonnen Abfälle oder Reststoffe, die in Anhang IX Teile A und B der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind, liefern, einem Audit vor Ort unterzogen. Der Vor-Ort-Audit kann auf einer Stichprobe beruhen, wenn ein Gruppenaudit-Ansatz genutzt wird.

(5) Die Sammelstellen müssen dem Auditor vor dem Audit der Sammelstelle eine Liste aller Ursprungsorte vorlegen, die eine Eigenerklärung unterzeichnet haben. Die pro Monat oder jährlich anfallende Abfallmenge ist in der Eigenerklärung eindeutig anzugeben. Für alle Einzellieferungen sind Nachweise oder Unterlagen an der Sammelstelle zur Verfügung zu stellen und vom Auditor zu überprüfen, einschließlich Abfallbeseitigungsvereinbarung, Lieferscheinen und Eigenerklärungen.

(6) Der Auditor überprüft das Bestehen einer Anzahl von Ursprungsorten, die mindestens der Quadratwurzel aller in der Liste aufgeführten Ursprungsorte entspricht. Die Überprüfung kann aus der Ferne durchgeführt werden, es sei denn, es bestehen Zweifel am Bestehen der Ursprungsorte oder sie erfüllen die Kriterien für einen Vor-Ort-Audit gemäß Absatz 4. Auf der Grundlage einer zufällig ausgewählten und risikobasierten Stichprobe kontrollieren die Auditoren die Lieferungen von nachhaltigem Material an nachgelagerte Empfänger, indem sie die Kopien der Nachhaltigkeitserklärung überprüfen, die die Sammelstelle den Empfängern dieser Lieferungen ausstellt.

(7) Die Zertifizierungsstelle führt innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Zertifizierung einen obligatorischen Überwachungsaudit durch. Bei Sammelstellen und Händlern, die sowohl mit Abfällen und Reststoffen als auch mit neuen Materialien wie Pflanzenölen handeln, wird drei Monate nach dem ersten Zertifizierungsaudit für den ersten Massenbilanzzeitraum ein zusätzlicher Überwachungsaudit durchgeführt. Verfügt eine Sammelstelle über mehrere Lager, so prüft der Auditor die Massenbilanz jedes Lagers.

(8) Bestehen begründete Zweifel an der Art der deklarierten Abfälle und Reststoffe, ist der Auditor berechtigt, Proben zu entnehmen und von einem unabhängigen Labor untersuchen zu lassen.

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