Artikel 14 VO (EU) 2022/996
Audit der Berechnungen der tatsächlichen THG-Emissionen
(1) Freiwillige Systeme verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, den Auditoren vor dem geplanten Audit alle relevanten aktuellen Informationen über die Berechnung der tatsächlichen THG-Emissionen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen Input-Daten und andere relevante Nachweise, Informationen über die angewandten Emissions- und Umrechnungsfaktoren und Standardwerte und deren Referenzquellen, Berechnungen der Treibhausgasemissionen und Nachweise für die Anwendung von Emissionsreduktionsgutschriften.
(2) Der Auditor vermerkt die am geprüften Standort auftretenden Emissionen im Auditbericht. Für die Verarbeitung der fertigen Biokraftstoffe erfasst der Auditor die Emissionen nach der Zuteilung und die erzielten Einsparungen. Weichen die Emissionen erheblich von typischen Werten ab oder sind die berechneten tatsächlichen Werte der Emissionseinsparungen ungewöhnlich hoch, sind die Abweichungen im Bericht zu begründen. Freiwillige Systeme legen Verfahren fest, nach denen die Zertifizierungsstellen sie unverzüglich über solche Abweichungen unterrichten müssen.
(3) Die Auditoren überprüfen, ob sich die geschätzte Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung auf Emissionen beschränkt, die durch die Abscheidung von CO2 vermieden werden, dessen Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des CO2 fossilen Ursprungs verwendet wird. Für diese Überprüfung ist der Zugang zu folgenden Informationen erforderlich:
- a)
- Zweck, für den das abgeschiedene CO2 verwendet wird;
- b)
- Ursprung des ersetzten CO2;
- c)
- Ursprung des abgeschiedenen CO2;
- d)
- Informationen über Emissionen, die durch die Abscheidung und Verarbeitung von CO2 entstehen.
Für die Zwecke von Buchstabe b können Wirtschaftsteilnehmer, die abgeschiedenes CO2 verwenden, angeben, wie das ersetzte CO2 zuvor erzeugt wurde, und schriftlich erklären, dass Emissionen, die dieser Menge entsprechen, infolge des Ersatzes vermieden werden. Dieser Nachweis gilt als ausreichend, um die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die Vermeidung von Emissionen zu überprüfen.
(4) Wirtschaftsteilnehmer können die tatsächlichen THG-Werte erst dann geltend machen, wenn ihre Fähigkeit zur Durchführung von Berechnungen der tatsächlichen Werte durch einen Audit überprüft wurde.
(5) Auf Anfrage gewähren freiwillige Systeme der Kommission und den für die Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den im Rahmen ihres freiwilligen Systems zertifizierten tatsächlichen THG-Berechnungen zusammen mit den jeweiligen Auditberichten.
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