Artikel 15 VO (EU) 2022/996

Audits von Massenbilanzsystemen

Freiwillige Systeme stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer den Auditoren vor dem Audit alle Massenbilanzdaten zur Verfügung stellen.

Während des ersten Audits, der durchgeführt wird, bevor ein Wirtschaftsteilnehmer an einem System teilnehmen darf, prüft der Auditor das Vorhandensein und das Funktionieren des Massenbilanzsystems.

Bei späteren jährlichen Audits prüft der Auditor mindestens die folgenden Elemente:

a)
Liste aller Standorte, die in den Geltungsbereich der Zertifizierung fallen. Jeder Standort muss über eigene Massenbilanzen verfügen,
b)
Liste aller Inputs pro Standort und Beschreibung des gehandhabten Materials sowie Angaben zu allen Lieferanten;
c)
Liste aller Outputs pro Standort und Beschreibung des gehandhabten Materials sowie Angaben zu allen Kunden;
d)
Anwendung von Umrechnungsfaktoren, insbesondere bei Anlagen zur Behandlung von Abfällen oder Reststoffen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht so verändert wird, dass mehr Abfälle oder Reststoffe entstehen;
e)
etwaige Abweichungen zwischen dem Buchführungssystem und den Inputs, Outputs und Salden;
f)
Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften;
g)
Gleichwertigkeit der Nachhaltigkeitsdaten und des physischen Bestands am Ende des Massenbilanzzeitraums.

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