Artikel 16 VO (EU) 2022/996

Audit von natürlichem und nicht natürlichem Grünland mit großer biologischer Vielfalt

(1) Auditoren, die prüfen, ob es sich bei Flächen um Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, überprüfen, ob die Flächen seit Januar 2008 Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind oder zu irgendeinem Zeitpunkt waren. Freiwillige Systeme informieren die Wirtschaftsteilnehmer in ihren Systemdokumenten über die Art der Nachweise, die ihre Zertifizierungsstellen als Nachweis für den historischen Flächenstatus seit Januar 2008 akzeptieren können.

(2) Flächen, die Grünland bleiben oder ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland geblieben wären und sich in einem der in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 aufgeführten geografischen Verbreitungsgebiete befinden, gelten als natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt.

(3) Bei Flächen, die außerhalb der in Absatz 2 genannten Verbreitungsgebiete liegen, bewertet der Auditor, ob die natürliche Artenzusammensetzung und die ökologischen Merkmale und Prozesse des Grünlands intakt sind oder ohne Eingriffe von Menschenhand intakt geblieben wären. Ist dies der Fall, so gelten die Flächen als natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt. Wurde Grünland bereits in Ackerland umgewandelt und ist es nicht möglich, die Merkmale der Flächen selbst anhand von Informationen der zuständigen nationalen Behörden oder Satellitenbildern zu bewerten, so hat der Auditor diese Flächen als zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als Grünland mit großer biologischer Vielfalt geltende Flächen zu betrachten.

(4) Wenn die Flächen nicht mehr Grünland sind oder ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland geblieben wären, sowie artenreich und nicht degradiert sind und von der zuständigen Behörde als Flächen mit großer biologischer Vielfalt eingestuft wurden, gelten die Flächen als nicht natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt.

(5) Flächen, die nicht natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind oder dies im oder nach dem Januar 2008 waren, dürfen zur Brennstofferzeugung genutzt werden, sofern die Ernte des Rohstoffs erforderlich ist, um den Status des Grünlands als Grünland mit großer biologischer Vielfalt zu erhalten, und die derzeitigen Bewirtschaftungsverfahren nicht die Gefahr bergen, dass die biologische Vielfalt des Grünlands zurückgeht.

Die Wirtschaftsteilnehmer weisen nach, dass die Ernte des Rohstoffs erforderlich ist, um den Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt zu erhalten, und dass die Bewirtschaftungsverfahren nicht die Gefahr eines Rückgangs der biologischen Vielfalt des Grünlands bergen.

Sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage, die in Unterabsatz 2 genannten Nachweise zu erbringen, so weisen sie nach, dass ihnen von der jeweils zuständigen Behörde oder der benannten Stelle die Genehmigung zur Ernte des Rohstoffs erteilt wurde, um den Status von Grünland mit großer biologischer Vielfalt zu erhalten.

Die technische Bewertung der Flächen wird von einem qualifizierten externen Sachverständigen durchgeführt, der unabhängig von der geprüften Tätigkeit sowie frei von Interessenkonflikten ist und dem Auditteam angehören kann. Die Bewertung und ihr Ergebnis werden im Rahmen des Audits überprüft.

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