Artikel 17 VO (EU) 2022/996
Überwachung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission
(1) Freiwillige Systeme verpflichten Wirtschaftsteilnehmer, die an dem System teilnehmen, sowie Zertifizierungsstellen, die im Rahmen des Systems Audits durchführen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch, dass sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 benötigen. Zu diesem Zweck sind die Zertifizierungsstellen auch verpflichtet,
- a)
- die Informationen bereitzustellen, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung der Arbeitsweise von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 benötigen;
- b)
- die Informationen bereitzustellen, die die Kommission für die Einhaltung von Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 benötigt;
- c)
- die Richtigkeit der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in die Unionsdatenbank oder die einschlägige nationale Datenbank eingegebenen Informationen zu überprüfen.
(2) Im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 legen die Mitgliedstaaten Verfahren fest, die es den Zertifizierungsstellen ermöglichen, sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung registrieren zu lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen und bewährte Verfahren darüber aus, wie die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen im Rahmen eines förmlichen Kooperationsrahmens überwacht werden kann. Wenn Zertifizierungsstellen Rohstoffe, Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse- oder andere Brennstoffe in mehr als einem Mitgliedstaat zertifizieren, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für die Überwachung dieser Zertifizierungsstellen, einschließlich der Benennung eines Mitgliedstaats als federführendes Überwachungsorgan.
(4) Das federführende Überwachungsorgan ist in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten für die Konsolidierung und den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der Überwachung der Zertifizierungsstellen zuständig.
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen so weit wie möglich Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern für die Überwachung von Zertifizierungsstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet Audits durchführen, um gegebenenfalls den gleichen Informationsfluss und die Anwendung von Standards für die Überwachung von Audits auf Zertifizierungsstellen, die in Drittländern tätig sind, sicherzustellen.
(6) Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel daran, dass eine bestimmte Zertifizierungsstelle mit Sitz in der Union oder in einem Drittland in der Lage ist, ihre Audittätigkeit durchzuführen, so teilt er diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem freiwilligen System, in dessen Rahmen die Zertifizierungsstelle tätig ist, mit. Das betreffende freiwillige System untersucht den Fall umgehend. Nach Abschluss seiner Untersuchung unterrichtet das freiwillige System die Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis der Untersuchung und über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(7) Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierungsstellen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels nicht erfüllen oder nicht erfüllen wollen, werden von der Teilnahme an und der Durchführung von Audits im Rahmen freiwilliger Systeme ausgeschlossen. Freiwillige Systeme legen der Kommission jährliche Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vor. Die Struktur und der Inhalt der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Der Hauptbericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten und wird vollständig veröffentlicht. Die Daten sind getrennt in einem von der Kommission festzulegenden Format zu übermitteln.
(8) Freiwillige Systeme teilen der Kommission unverzüglich alle wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Systems mit, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung des Systems auswirken könnten. Dies könnte folgende Änderungen umfassen:
- a)
- Änderungen der verbindlichen Nachhaltigkeitskriterien, die das System abdeckt;
- b)
- Ausweitung des Anwendungsbereichs des Systems über das im Durchführungsrechtsakt, im Rahmen dessen das System anerkannt ist, beschriebene Maß hinaus;
- c)
- Ausweitung des Spektrums von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, auf die in den ursprünglichen Systemdokumenten Bezug genommen wird, wenn die hinzugefügten Rohstoffe beispielsweise durch die Einbeziehung von Abfällen oder Reststoffen ein anderes Risikoprofil aufweisen oder wenn spezifische Verfahren angewandt werden;
- d)
- Änderungen der Vorschriften für die Massenbilanz;
- e)
- Änderungen der Auditverfahren oder Anforderungen an Auditoren;
- f)
- Änderungen oder Erweiterung der THG-Berechnungsmethode;
- g)
- jede andere Änderung, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung des Systems auswirken könnte.
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