Artikel 18 VO (EU) 2022/996
Rückverfolgbarkeit und Unionsdatenbank
(1) Die für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und andere Informationen zur Beschreibung von Rohstoffen oder Brennstoffen sowie Transaktionsdaten sind gründlich zu dokumentieren und entlang der Lieferkette von einem Wirtschaftsteilnehmer an den nächsten weiterzuleiten. Diese Informationen müssen Daten, die über die gesamte Lieferkette hinweg zu übermitteln sind, sowie spezifische Daten für die einzelne Transaktion gemäß Anhang I umfassen.
(2) Die über die Lieferkette hinweg zu übermittelnden Informationen werden in die Unterlagen aufgenommen, die den physischen Verbringungen von Rohstoffen oder Brennstoffen beigefügt sind. Im Falle flüssiger und gasförmiger Kraftstoffe für den Verkehr, die auf den Zähler gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden können oder für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden, werden diese Informationen auch in die Unionsdatenbank aufgenommen, sobald diese in Betrieb genommen wird.
(3) Zum Zweck der Rückverfolgung von Lieferungen flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe in einer Verbundinfrastruktur, die demselben Massenausgleichssystem unterliegen, werden die Nachhaltigkeitseigenschaften und die Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen sowie die anderen in Absatz 1 beschriebenen Informationen am ersten Eingangspunkt in der Unionsdatenbank erfasst und am Endverbrauchspunkt als verbraucht registriert. Werden gasförmige Brennstoffe aus einer Verbundinfrastruktur entnommen und in gasförmige oder flüssige Brennstoffe weiterverarbeitet, so gilt der Endverbrauchspunkt als der Punkt des Endverbrauchs der fertigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffe. In diesem Fall müssen alle Zwischenstufen von der Entnahme der gasförmigen Brennstoffe aus der Verbundinfrastruktur bis zum Punkt des Endverbrauchs der gasförmigen oder flüssigen Brennstoffe in der Unionsdatenbank registriert werden.
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