Artikel 19 VO (EU) 2022/996

Umsetzung des Massenbilanzsystems

(1) Freiwillige Systeme verpflichten die an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, ein Massenbilanzsystem gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwenden, das das Mischen von Rohstoffen oder Brennstoffen ermöglicht, die sich hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitseigenschaften und ihrer Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen unterscheiden.

(2) Freiwillige Systeme wenden bei der Umsetzung des Massenbilanzsystems folgende Regeln an:

a)
Rohstoffe oder Brennstoffe gelten nur dann als Bestandteil eines Gemischs, wenn sie z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte gemischt werden;
b)
unterschiedliche Rohstoffe gelten nur dann als Bestandteil eines Gemischs, wenn sie derselben Produktgruppe angehören, es sei denn, der Rohstoff wird zum Zwecke der Weiterverarbeitung gemischt;
c)
Rohstoffe oder Brennstoffe gelten nur dann als Bestandteil einer Mischung, wenn sie physisch gemischt werden, es sei denn, sie sind physisch identisch oder gehören derselben Produktgruppe an. Sind Rohstoffe oder Brennstoffe physisch identisch oder gehören sie derselben Produktgruppe an, so müssen sie in derselben Verbundinfrastruktur, Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte gelagert werden;
d)
Brennstoffe, die in eine Logistikeinrichtung oder Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur wie das Gasnetz oder ein Rohrleitungsnetz für flüssige Brennstoffe eingeführt und in LNG- oder anderen Speicheranlagen gespeichert werden, gelten nur dann als Teil eines Gemischs gemäß Buchstabe c, wenn diese Infrastruktur verbunden ist;
e)
die Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, getrennte Massenbilanzen für Rohstoffe und Brennstoffe zu führen, die nicht als Bestandteil eines Gemischs angesehen werden können. Die Übertragung von Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und die Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zwischen verschiedenen Massenbilanzen ist nicht zulässig. Gemäß den Buchstaben a bis c gelten Rohstoffe in Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen als Bestandteil eines Gemischs. Die Anforderung, getrennte Massenbilanzen zu führen, gilt daher nicht für solche Einrichtungen, und es kann eine einzige Massenbilanz geführt werden;
f)
das Massenbilanzsystem muss Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und Mengen von Rohstoffen und Brennstoffen umfassen, einschließlich Informationen über die Rohstoff- und Brennstoffmengen, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden;
g)
wird eine Rohstoff- oder Brennstofflieferung an einen Wirtschaftsteilnehmer geliefert, der nicht an einem freiwilligen oder nationalen System teilnimmt, so wird die Lieferung in der Massenbilanz berücksichtigt, indem eine entsprechende Menge an Rohstoffen oder Brennstoffen abgezogen wird. Die Art des auszubuchenden Brennstoffs muss der physikalischen Beschaffenheit des gelieferten Rohstoffs oder Brennstoffs entsprechen;
h)
wird eine Brennstofflieferung zur Erfüllung einer Verpflichtung verwendet, die einem Brennstofflieferanten von einem Mitgliedstaat auferlegt wurde, so gilt sie als aus dem Gemisch der Massenbilanz entnommen;
i)
werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe fossilen Kraftstoffen beigemischt, so müssen die Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, die der Mischung zugeordnet sind, dem physischen Anteil der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe an der Mischung entsprechen. Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen können die Mitgliedstaaten die Richtigkeit dieser Angaben gemäß Artikel 23 weiter überprüfen;
j)
die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen einer Lieferung von Rohstoffen oder Brennstoffen gelten als Gruppe. Werden Lieferungen aus einem Gemisch entnommen, so kann ihnen eine der Gruppen von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zugeordnet werden, sofern die Gruppen nicht aufgeteilt werden und die Massenbilanz über einen angemessenen Zeitraum erreicht wird;
k)
wenn dies aus Gründen der Transparenz erforderlich ist, muss das Massenbilanzsystem Informationen darüber enthalten, ob Unterstützung für die Herstellung des Brennstoffs oder Brennstoffvorläufers gewährt wurde, und, wenn ja, über die Art der Unterstützung;
l)
der angemessene Zeitraum für die Erreichung der Massenbilanz beträgt 12 Monate für Erzeuger von landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Biomasse und Ersterfassungspunkte, die nur landwirtschaftliche Biomasse und forstwirtschaftliche Biomasse beziehen, und drei Monate für alle anderen Wirtschaftsteilnehmer. Beginn und Ende des Zeitraums entsprechen dem Kalenderjahr oder gegebenenfalls den vier Quartalen des Kalenderjahres. Alternativ zum Kalenderjahr können die Wirtschaftsteilnehmer entweder das von ihnen für Buchführungszwecke verwendete Geschäftsjahr oder einen anderen Beginn für den Massenbilanzzeitraum verwenden, sofern die Wahl eindeutig angegeben und einheitlich angewandt wird. Am Ende des Massenbilanzzeitraums sollten die übermittelten Nachhaltigkeitsdaten dem physischen Bestand im Container, in der Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte entsprechen;
m)
freiwillige Systeme legen die Mindestanforderungen an Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen gemäß Anhang I, die entlang der Lieferkette weitergegeben werden müssen, sowie weitere Informationen fest, die für die Rückverfolgung der Lieferungen erforderlich sind. Bei flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die in eine Verbundinfrastruktur eingespeist werden und demselben Massenbilanzsystem unterliegen, werden die jeweiligen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen den Lieferungen zugeordnet, die der Verbundinfrastruktur zugeführt und aus ihr entnommen werden. Die freiwilligen Systeme stellen auch sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer alle relevanten Informationen korrekt in die Unionsdatenbank eingeben.

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