Artikel 20 VO (EU) 2022/996

Bestimmung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

(1) Freiwillige Systeme verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen die in Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode anzuwenden.

(2) Für die Zwecke der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß Absatz 1 gelten die folgenden spezifischen Vorschriften:

a)
Bei der Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen von Inputs, wenn Standardwerte für Emissionsfaktoren verwendet werden, werden die in Anhang IX aufgeführten Werte angewandt;
b)
bei der Bestimmung der Emissionen aus der Gewinnung oder dem Anbau von Rohstoffen wird die in Anhang VII beschriebene Methode angewandt;
c)
bei der Bestimmung der Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) wird die in Anhang V dargelegte Methode angewandt.

(3) Die EU-Mitgliedstaaten können aktualisierte Werte der Emissionsfaktoren ihres nationalen Strommixes vorlegen, die von der Kommission bei der Aktualisierung der jeweiligen Emissionsfaktoren in Anhang IX zu berücksichtigen sind. Nach Prüfung dieser aktualisierten Werte kann die Kommission sie akzeptieren oder dem betreffenden Mitgliedstaat eine Begründung für die Ablehnung vorlegen. Die akzeptierten aktualisierten Zahlen werden im Abschnitt über freiwillige Systeme und Zertifizierungen auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht.

(4) Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 (ECCS) dürfen nur berücksichtigt werden, wenn stichhaltige Nachweise dafür vorliegen, dass CO2 im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) über die geologische Speicherung von Kohlendioxid tatsächlich abgeschieden und sicher gespeichert wurde. Wird das CO2 geologisch gespeichert, so überprüfen freiwillige Systeme die Nachweise über die Integrität der Speicherstätte und die Menge des gespeicherten CO2. Führt ein Dritter den Transport oder die geologische Speicherung durch, so kann der Nachweis der Speicherung durch die entsprechenden Verträge und Rechnungen dieses Dritten erbracht werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

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