Artikel 21 VO (EU) 2022/996
Besondere Vorschriften für Abfälle und Reststoffe
(1) Freiwillige Systeme wenden die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten besonderen Vorschriften und Ausnahmen für Abfälle und Reststoffe nur dann an, wenn diese Rohstoffe in den Anwendungsbereich der jeweiligen Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Richtlinie fallen.
(2) Ob ein Rohstoff als Abfall oder Reststoff anzusehen ist, ist an dem Punkt in der Lieferkette zu bestimmen, an dem das Material seinen Ursprung hat. Rohstoffe gelten nicht als Abfälle oder Reststoffe, wenn sie oder das Verfahren zu ihrer Herstellung absichtlich geändert wurden, um diese Materialien als Abfälle oder Reststoffe einzustufen.
(3) Die in Anhang IV aufgeführten Abfälle und Reststoffe gelten nicht als Abfälle oder Reststoffe, wenn sie absichtlich geändert wurden, um sie als Abfall oder Reststoff einzustufen.
(4) Freiwillige Systeme stellen den Wirtschaftsteilnehmern Anweisungen und Unterstützung für die Beurteilung bereit, ob Rohstoffe als Abfälle und Reststoffe gelten. Die Wirtschaftsteilnehmer bewahren die zugrunde liegenden Nachweise für ihre Beurteilungen auf und legen sie den Auditoren vor. Freiwillige Systeme legen spezifische Regeln für die Prüfung solcher Nachweise fest.
(5) Um die Anforderungen des Artikels 29 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erfüllen, wird im Rahmen von Prüfungen durch die freiwilligen Systeme überprüft, ob die Ernte von landwirtschaftlichen Abfällen und Reststoffen keine negativen Auswirkungen auf die Bodenqualität und den Kohlenstoffbestand des Bodens hat. Durch diese Überprüfung wird sichergestellt, dass auf den Flächen eine Reihe wesentlicher Bodenbewirtschaftungs- oder Überwachungsverfahren angewandt wird, um die Kohlenstoffbindung im Boden und die Bodenqualität gemäß Anhang VI zu fördern.
(6) Die Anwendung der in Absatz 5 genannten Praktiken kann entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Wirtschaftsteilnehmer vorgeschrieben und überwacht werden. Auf nationaler Ebene wird im Rahmen freiwilliger Systeme überprüft, ob das Ursprungsland — unabhängig davon, ob es sich um einen Mitgliedstaat oder ein Drittland handelt — die Anwendung wesentlicher Bodenbewirtschaftungsverfahren vorschreibt, um die potenziellen Auswirkungen der Ernte solcher Reststoffe auf die Bodenqualität und den Kohlenstoff im Boden anzugehen, und über Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verfahren verfügt. Auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer überprüfen freiwillige Systeme, ob diese Bewirtschaftungspraktiken auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe, die die Biomasse liefern, wirksam angewandt und überwacht werden. Wird ein Gruppenaudit durchgeführt, so überprüfen die freiwilligen Systeme, ob diese Praktiken von allen Wirtschaftsteilnehmern angewandt werden, die Gegenstand des Gruppenaudits sind.
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