Artikel 22 VO (EU) 2022/996
Besondere Vorschriften für wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Freiwillige Systeme verpflichten die an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs die in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode anzuwenden.
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