Artikel 23 VO (EU) 2022/996
Besondere Vorschriften für die gemeinsame Verarbeitung
(1) Freiwillige Systeme verpflichten die an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, bei der Bestimmung des Anteils von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse mit fossilen Brennstoffen in einem gemeinsamen Verfahren ergibt, die Methode anzuwenden, die in gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die Mengen und Arten von Biomasse, die in den Prozess gelangen, sowie die Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die aus dieser Biomasse hergestellt werden, gründlich zu dokumentieren. Diese Angaben sind durch Nachweise, einschließlich der Ergebnisse der Kontrolltests, zu belegen.
(3) Die Häufigkeit der Kontrolltests gemäß Absatz 2 wird unter Berücksichtigung der Komplexität und Variabilität der Schlüsselparameter der gemeinsamen Verarbeitung so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass der angegebene Anteil an Biokraftstoffen und Biogas ihren tatsächlichen Anteil jederzeit widerspiegelt.
(4) Bei der Durchführung von Audits wird besonderes Augenmerk auf die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Mengen an Biomasse, die dem Prozess zugeführt werden, und den Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die als aus der Biomasse erzeugt erfasst werden, gelegt. Zu diesem Zweck sind die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Nachweise gründlich zu überprüfen und die Plausibilität der Angaben ist zu prüfen und mit den Branchenstandards zu vergleichen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere auf die vom Wirtschaftsteilnehmer angewandte Prüfmethode, das eingeführte System zusätzlicher Kontrollen und die Berechnungsmethode zu achten, mit der die Ergebnisse aller Tests in die Berechnung des endgültigen Anteils von Biokraftstoffen und Biogas einbezogen werden. Die Auditoren behandeln festgestellte Abweichungen bei der Prüfmethode oder Ungenauigkeiten bei der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfungen in die endgültige Berechnung durch den Wirtschaftsteilnehmer als erheblichen Verstoß.
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