Artikel 24 VO (EU) 2022/996
Besondere Anforderungen an die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos
(1) Freiwillige Systeme verpflichten Wirtschaftsteilnehmer, die eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos anstreben, einen Antrag bei einer Zertifizierungsstelle zu stellen, die für die Erteilung einer solchen Zertifizierung zuständig ist. Nach Annahme des Antrags legt der Wirtschaftsteilnehmer einen Bewirtschaftungsplan mit den Mindestangaben gemäß Anhang VIII vor. Wird mehr als eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme angewandt, sind alle diese Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan zu dokumentieren.
(2) Die Zertifizierungsstelle führt einen Basisaudit vor Ort durch, um den Inhalt des Bewirtschaftungsplans zu überprüfen und den dynamischen Ertragsausgangswert zu ermitteln und zu dokumentieren.
(3) Im Rahmen des Basisaudits bewertet die Zertifizierungsstelle, ob die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende(n) Maßnahme(n) voraussichtlich zu einer Steigerung der Erträge gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 und der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien führen wird bzw. werden.
(4) Die Auditoren, die den Basisaudit im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchführen, geben im Basisauditbericht alle Nachhaltigkeitsprobleme an, die sich aus der Umsetzung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen ergeben und die möglicherweise einen Verstoß gegen den nationalen oder regionalen Rechtsrahmen darstellen oder lokale spezifische Bedingungen nicht erfüllen. Alle Nachhaltigkeitsprobleme werden in die jährlichen Audits aufgenommen.
(5) Freiwillige Systeme stellen Zertifikate eines geringen ILUC-Risikos in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Mindestinhalte gemäß Anhang VIII Nummer 4 aus und veröffentlichen eine Liste dieser Zertifikate auf ihrer Website.
(6) Im Falle von Anträgen, die nach der Zertifizierung durchzuführende dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen umfassen, gelten der Basisaudit, die Ergebnisse der Zusätzlichkeitsprüfung und der dynamische Ertragsausgangswert für einen Zeitraum von zehn Jahren. Bei Dauerkulturen kann der Wirtschaftsteilnehmer beschließen, den Beginn der zehnjährigen Gültigkeitsdauer im Falle operationeller dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechender Maßnahmen um bis zu zwei Jahre bzw. um bis zu fünf Jahre bei Wiederbepflanzung zu verschieben.
(7) Wurden die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen bereits vor der Zertifizierung angewandt, so gelten der Basisaudit, die Ergebnisse der Zusätzlichkeitsprüfung und der dynamische Ertragsausgangswert für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Beginn der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme. In einem solchen Fall kann der Ausgangswert für dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen akzeptiert werden, die nicht mehr als zehn Jahre zuvor ergriffen wurden, sofern ausreichende Daten und Unterlagen vorliegen, die das gleiche Maß an Sicherheit wie eine Situation bieten, in der der Basisaudit vor der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme(n) durchgeführt wurde.
(8) Nur zusätzliche Biomasse, die nach Erteilung der Zertifizierung des geringen ILUC-Risikos erzeugt wurde, kommt für eine Erklärung über ein geringes ILUC-Risiko in Betracht. Die vom Wirtschaftsteilnehmer angegebene tatsächliche Menge an zusätzlicher jährlicher Biomasse wird jährlich überprüft.
(9) Die Umsetzung des Bewirtschaftungsplans wird jährlich überprüft, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Bewirtschaftungsplans korrekt umgesetzt wird und dass die Mengen an zusätzlich erzeugter und geltend gemachter Biomasse für die Zwecke der Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos im Vergleich zum dynamischen Ertragsausgangswert korrekt sind.
(10) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann im Laufe der Jahre mehr als eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme anwenden. Werden im selben Jahr zwei oder mehr dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen auf demselben abgegrenzten Stück Land angewandt, so ist die dadurch erzeugte zusätzliche Biomasse anhand desselben dynamischen Ertragsausgangswerts zu bewerten. Die zusätzliche Biomasse kann im Rahmen desselben Zertifikats als mit einem geringen ILUC-Risiko behaftet zertifiziert werden.
(11) Werden auf ein und demselben abgegrenzten Stück Land zwei oder mehr dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewandt, so kann der Wirtschaftsteilnehmer eine der folgenden Optionen wählen:
- a)
- Aktualisierung des dynamischen Ertragsausgangswerts und der Zusätzlichkeitsprüfung, um einen neuen Ausgangswert für weitere zehn Jahre zu schaffen;
- b)
- Beibehaltung der ursprünglichen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren für den dynamischen Ertragsausgangswert und der Zusätzlichkeitsprüfung nach dem ersten Zertifizierungsjahr.
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