Artikel 25 VO (EU) 2022/996
Besondere Anforderungen an den Nachweis der Zusätzlichkeit
(1) Für die Zwecke der Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen als geringes ILUC-Risiko überprüfen freiwillige Systeme und in ihrem Namen tätige Zertifizierungsstellen, ob die Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen angewandt haben, mit denen die Produktivität der Rohstoffe im Vergleich zu einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen wirksam gesteigert wurde. Werden solche Maßnahmen auf aufgegebenen oder stark degradierten Flächen oder von Kleinerzeugern angewandt, wird im Rahmen des Basisaudits überprüft, ob die Wirtschaftsteilnehmer die entsprechenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 erfüllen. In allen anderen Fällen ist der Nachweis der Zusätzlichkeit durch eine Bewertung der finanziellen Attraktivität oder einer Analyse von Hindernissen zu erbringen.
(2) Um die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 in Bezug auf dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen zu erfüllen, müssen die vorgeschlagenen Investitionen entweder einer Prüfung der finanziellen Attraktivität oder einer Prüfung nichtfinanzieller Hindernisse gemäß Anhang VIII unterzogen werden.
(3) Maßnahmen kommen nur dann für die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Betracht, wenn entweder die Prüfung ihrer finanziellen Attraktivität negativ ist, d. h., es ergibt sich ein negativer Kapitalwert der Investition ohne Einbeziehung einer Marktprämie, oder wenn das Vorhandensein nichtfinanzieller Hindernisse nachgewiesen wird, die nur überwunden werden können, weil die aus dem zusätzlichen Rohstoff hergestellten Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele für erneuerbare Energien angerechnet werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.