Artikel 26 VO (EU) 2022/996
Erzeugung auf nicht genutzten, aufgegebenen oder stark degradierten Flächen
(1) Für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen an die Erzeugung auf nicht genutzten oder aufgegebenen Flächen im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 weisen die Wirtschaftsteilnehmer nach, dass die abgegrenzten Flächen während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor Beginn des Anbaus der für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendeten Rohstoffe weder für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder anderen Energiepflanzen noch für den Anbau erheblicher Mengen an Futtermitteln für Weidetiere genutzt wurden.
(2) Damit Flächen als aufgegebene Flächen gelten können, weist der Wirtschaftsteilnehmer zusätzlich nach, dass Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen auf der abgegrenzten Fläche vor dem zusammenhängenden Zeitraum gemäß Absatz 1 angebaut wurden. Dieser Nachweis muss auch belegen, dass die Produktion aus biophysikalischen oder sozioökonomischen Gründen eingestellt wurde.
Biophysikalische Veränderungen, die sich nachteilig auf den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auswirken, können unter anderem folgende Ereignisse umfassen:
- a)
- häufigere schwere Wetterereignisse wie Dürren, Stürme oder Überschwemmungen;
- b)
- Veränderungen der saisonalen Temperaturmuster, die sich auf die Pflanzenphänologie auswirken;
- c)
- vermehrter Schädlingsbefall und vermehrte Krankheiten;
- d)
- Schäden an Bewässerungssystemen;
- e)
- Schäden am Boden wie starke Versalzung, Verlust organischer Stoffe und Erosion, wodurch die Flächen „stark degradiert” werden.
(3) Zu den sozioökonomischen Faktoren, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Erzeugung beeinträchtigen und zur Aufgabe der Flächen führen, zählen unter anderem folgende Ereignisse:
- a)
- Veränderungen der Marktpreise (z. B. höhere Input- und/oder Arbeitskosten oder Preissenkungen bei fertigen Kulturen);
- b)
- Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften (z. B. infolge von Migration);
- c)
- Ausfall in der Lieferkette (z. B. durch Schließung eines lokalen Marktes oder einer Transportverbindung);
- d)
- Eigentumsstreitigkeiten (z. B. im Zusammenhang mit Erbschaften);
- e)
- politische Instabilität (z. B. Beschlagnahmung oder Verstaatlichung von Flächen).
(4) Einem Antrag auf Zertifizierung von Rohstoffen, die auf stark degradierten Flächen im Sinne von Anhang V Teil C Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erzeugt wurden, sind gegebenenfalls die folgenden Ergebnisse der Bodenprüfung beizufügen:
- a)
- bei Versalzung die Ergebnisse der Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit des Bodens durch einen qualifizierten Agronomen nach der „Saturated Paste” -Methode;
- b)
- bei niedrigem Gehalt an organischen Stoffen im Boden die Ergebnisse einer angemessenen Anzahl von Bodenproben aus der abgegrenzten Fläche, die von einem qualifizierten Agronomen auf trockenem Wege aufgeschlossen wurden ( „Dry Combustion” -Methode);
- c)
- bei starker Erosion müssen mindestens 25 % der abgegrenzten Fläche erodiert sein, was von einem qualifizierten Agronomen, u. a. anhand von Fotos, nachgewiesen werden muss.
(5) Gilt eine abgegrenzte Fläche als nicht genutzte Fläche, muss sie einer Zusätzlichkeitsprüfung gemäß Anhang VIII Nummer 4 unterzogen werden, um für eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Betracht zu kommen. Abgegrenzte Flächen, die als aufgegebene oder stark degradierte Flächen gelten, müssen die Zusätzlichkeitsprüfung nicht bestehen, um für eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Betracht zu kommen. Im Falle der Erzeugung auf ungenutzten, aufgegebenen oder degradierten Flächen wird der dynamische Ertragsausgangswert ohne Trendlinie auf Null gesetzt.
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