Artikel 27 VO (EU) 2022/996
Bestimmung zusätzlicher Biomasse für Maßnahmen zur Ertragssteigerung
(1) Die „zusätzliche Biomasse” , die für die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Frage kommt, ist die zusätzliche Menge an Rohstoffen, die auf einer klar abgegrenzten Fläche im Vergleich zum dynamischen Ertragsausgangswert als direktes Ergebnis der Anwendung einer dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme erzeugt wird.
(2) Der dynamische Ertragsausgangswert wird durch Festlegung eines Ausgangspunkts auf der Grundlage des historischen Ertrags auf der abgegrenzten Fläche und einer Trendlinie auf der Grundlage der globalen Ertragstrends für den Rohstoff festgelegt, die nach den in Anhang VIII festgelegten Grundsätzen bestimmt werden.
(3) Der tatsächliche Ertrag einer abgegrenzten Fläche nach Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme wird mit dem Ausgangswert gemäß Absatz 2 verglichen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Ertrag und dem dynamischen Ausgangswert ist der zusätzliche Rohstoff, der als Rohstoff mit geringem ILUC-Risiko eingestuft werden kann.
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