Artikel 9 VO (EU) 2022/996
Anerkennung nationaler Systeme
Freiwillige Systeme dürfen die Anerkennung anerkannter nationaler Systeme hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 sowie Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Artikel 25 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Treibhausgaseinsparungen und der Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem ILUC-Risiko gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 nicht verweigern.
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