Artikel 8 VO (EU) 2022/996

Anerkennung anderer freiwilliger Systeme

Stützt sich ein Teil der Lieferkette auf andere freiwillige Systeme, so werden Nachweise für freiwillige Systeme, die gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, nur in dem Umfang akzeptiert, in dem sie anerkannt wurden.

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