Artikel 6 VO (EU) 2022/996
Veröffentlichung von Informationen durch freiwillige Systeme
Freiwillige Systeme machen folgende Informationen öffentlich und kostenlos auf einer Website zugänglich:
- a)
- ihre Verwaltungsstruktur mit einer Beschreibung der Aufgaben aller einschlägigen Gremien, Einzelheiten zur Eigentümerstruktur, Zusammensetzung und Erfahrung des Verwaltungsrats, des Sekretariats und des Technischen Ausschusses oder gleichwertiger Gremien sowie gegebenenfalls die Liste der stimmberechtigten Mitglieder oder Teilnehmer des Systems;
- b)
- die Liste der am System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, ihren Zertifizierungsstatus mit Angabe des jeweiligen Datums der Ausstellung, Aussetzung, Entzug, Beendigung oder Ablauf der Zertifikate sowie die gemäß Anhang II erstellten Zertifikate oder zusammenfassenden Auditberichte. Werden bei den Audits kritische oder erhebliche Verstöße festgestellt, so veröffentlichen freiwillige Systeme eine aggregierte Liste dieser Verstöße zusammen mit einem entsprechenden Aktionsplan und einem Zeitplan für ihre Korrektur entsprechend der Vereinbarung mit den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern. Spezifische Angaben zu den Zertifikaten oder zusammenfassenden Auditberichten können unkenntlich gemacht werden, um den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu entsprechen. Wirtschaftsteilnehmer, deren Zertifikate entzogen wurden, erloschen oder abgelaufen sind, werden für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach dem Entzugs-, Beendigungs- oder Ablaufdatum auf der Website aufgeführt. Änderungen des Zertifizierungsstatus von Wirtschaftsteilnehmern werden unverzüglich veröffentlicht;
- c)
- die neueste Fassung der Systemdokumentation und die Leitlinien für Audits. Die Dokumente müssen ein Datum und eine Versionsnummer sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung etwaiger Änderungen gegenüber der Vorversion enthalten;
- d)
- die Kontaktdaten des Systems, einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespondenzanschrift;
- e)
- das Verzeichnis der Zertifizierungsstellen, die im Rahmen des Systems unabhängige Audits durchführen, wobei für jede Zertifizierungsstelle anzugeben ist, welche nationale Behörde oder Einrichtung sie akkreditiert oder anerkannt hat und welche Einrichtung oder nationale Behörde des Mitgliedstaats sie gemäß Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 überwacht. Zertifizierungsstellen, die nicht mehr zur Durchführung eines unabhängigen Audits im Rahmen des Systems berechtigt sind, werden mindestens 12 Monate lang nach dem letzten Audit mit einem entsprechenden Hinweis in der Liste geführt;
- f)
- die Ergebnisse der jährlichen Überwachungstätigkeiten des freiwilligen Systems, die im jährlichen Tätigkeitsbericht zusammengefasst sind.
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