Artikel 68 VO (EU) 2023/1070

Zentrales INF-System für besondere Zollverfahren

(1) Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten Informationsblättern (INF) genutzt.

(2) Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System interoperabel sein.

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