Artikel 73 VO (EU) 2023/1070

Ziel und Struktur der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

(1) Das CCI-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen im Kontext der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(2) Das CCI besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,
b)
zentralen Diensten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen CCI-Systeme über das gemeinsame CCI-Kommunikationsnetz mit den nationalen CCI-Systemen der anderen Mitgliedstaaten kommunizieren und mindestens folgende nationale Komponenten enthalten:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales CCI-Anwenderprogramm,
c)
eine Schnittstelle mit dem EMCS/System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten auf nationaler Ebene.

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