Artikel 2 VO (EU) 2023/1114
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Personen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre eigenen Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
- b)
- Liquidatoren oder Verwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, außer für die Zwecke des Artikels 47;
- c)
- die EZB, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln, oder andere Behörden der Mitgliedstaaten;
- d)
- die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften;
- e)
- die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus;
- f)
- internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien angehören:
- a)
- Finanzinstrumente;
- b)
- Einlagen einschließlich strukturierter Einlagen;
- c)
- Geldbeträge, sofern diese nicht als E-Geld-Token einzustufen sind;
- d)
- Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- e)
- Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge im Sinne ebendieser Richtlinie;
- f)
- Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und mit denen dem Anleger ein Anspruch auf bestimmte Leistungen eingeräumt wird;
- g)
- amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
- h)
- individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
- i)
- ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- j)
- Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004(4) und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) fallen.
(5) Bis zum 30. Dezember 2024 gibt die ESMA für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente heraus.
(6) Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- (2)
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
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