Artikel 54 VO (EU) 2023/1114

Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen

Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG besichert sind, müssen das Folgende einhalten:

a)
Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge sind stets auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten zu hinterlegen.
b)
Die übrigen Geldbeträge müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko gelten, die auf dieselbe amtliche Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht.

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