Artikel 55 VO (EU) 2023/1114

Sanierungs- und Rücktauschplan

Titel III Kapitel 6 gilt entsprechend für Emittenten von E-Geld-Token.

Abweichend von Artikel 46 Absatz 2 muss der Zeitpunkt, bis zu dem der Sanierungsplan der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, in Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token innerhalb von sechs Monaten nach dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel liegen.

Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 muss der Zeitpunkt, bis zu dem der Rücktauschplan der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, in Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel liegen.

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