Artikel 14 VO (EU) 2023/1182

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025, sofern das Vereinigte Königreich die in Artikel 8 genannten schriftlichen Garantien geleistet hat und die Kommission vor diesem Zeitpunkt die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Bekanntmachung veröffentlicht hat.

Werden diese schriftlichen Garantien vor dem 1. Januar 2025 oder nach diesem Datum geleistet, so gilt diese Verordnung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Vereinigte Königreich diese schriftlichen Garantien leistet.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser schriftlichen Garantien legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit ihrer Bewertung dieser schriftlichen Garantien vor.

Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt.

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