Artikel 5 VO (EU) 2023/1182
Besondere Vorschriften für die Etikettierung von Arzneimitteln nach Artikel 1 Absatz 1
Die Arzneimittel nach Artikel 1 Absatz 1 sind jeweils mit einem Etikett zu versehen, das folgende Anforderungen erfüllt:
- a)
- Es ist an der Verpackung des Arzneimittels an gut sichtbarer Stelle befestigt und ist deutlich lesbar und unverwischbar; es darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
- b)
- es trägt die Bezeichnung „UK only” .
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