Artikel 6 VO (EU) 2023/1182
Überwachung der Arzneimittel nach Artikel 1 Absatz 1
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs überwacht fortlaufend das Inverkehrbringen in Nordirland von Arzneimitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und die wirksame Durchsetzung der in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten besonderen Vorschriften.
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