Artikel 12 VO (EU) 2023/1193
Kritische gegenseitige Abhängigkeiten
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/23 die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten erläutert, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:
- a)
- eine Erläuterung aller ermittelten kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten im Rahmen des Abwicklungsplans;
- b)
- sofern die unter Buchstabe a genannten ermittelten gegenseitigen Abhängigkeiten wesentliche Unterschiede gegenüber der Liste der kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten im Sanierungsplan aufweisen, eine ausführliche Beschreibung der Hauptgründe, aus denen die Abwicklungsbehörde die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten anders bewertet hat, sowie wesentliche Auswirkungen, die die abweichende Bewertung der kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten auf die Anwendung des Abwicklungsplans haben könnte, und die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP;
- c)
- eine Beschreibung der verschiedenen Arten von Unternehmen, bei denen gegenseitige Abhängigkeiten mit der CCP bestehen, einschließlich einer Liste aller maßgeblichen Beteiligten unter Einschluss der direkten und indirekten Beteiligten an der CCP, sofern möglich, um Eigentümer, Anbieter von Finanzdienstleistungen wie Liquiditätsgeber, Abwicklungsbanken oder -stellen, Plattformen, Anlagevermittler, Banken, Originatoren und andere Anbieter von Dienstleistungen, einschließlich Anbieter von IT-Leistungen und Daten, sowie verbundene Finanzmarktinfrastrukturen zu ermitteln, sowie ihre Bedeutung für das Abwicklungsverfahren;
- d)
- eine Beschreibung der Bewertung der unter Buchstabe c genannten Unternehmen, bei denen gegenseitige Abhängigkeiten mit der CCP bestehen, einschließlich ihrer Bedeutung für die CCP, insbesondere der Gründe, warum sie als kritisch eingestuft werden und ob die Fähigkeit der CCP, ihre kritischen Funktionen weiterhin zu erfüllen, von diesen Unternehmen abhängt;
- e)
- eine Beschreibung der Vereinbarungen mit Anbietern kritischer Dienstleistungen zur Ausgliederung von Geschäftsfunktionen, die einen Teil des Kerngeschäfts der CCP umfassen, einschließlich der Fälle, in denen ein anderes Unternehmen die Preisfestsetzung vornimmt und Systeme für das Clearing, die Berechnung der Einschusszahlungen oder andere wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit der CCP bereitstellt;
- f)
- eine Beschreibung der Art und Weise, wie Unternehmen, bei denen gemäß Buchstabe a eine kritische gegenseitige Abhängigkeit mit der CCP festgestellt wurde, bewertet wurden und wie etwaige ermittelte Risiken gemindert und abgebaut wurden, einschließlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit und der regulatorischen Beschränkungen von Vereinbarungen wie Aufrechnung und Netting, um die operative Kontinuität während der Abwicklung zu gewährleisten;
- g)
- eine Beschreibung, wie wesentliche Probleme, die sich aus einer möglichen Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarungen zur Ausgliederung von Geschäftsfunktionen durch den Anbieter kritischer ausgegliederter Dienstleistungen ergeben, im Abwicklungsplan gemindert wurden;
- h)
- eine Beschreibung, inwiefern der Abwicklungsplan den potenziellen Auswirkungen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf die interoperablen CCPs Rechnung trägt, einschließlich der Übermittlung von Aufforderungen zur Kapitalerhöhung im Rahmen der Abwicklung oder von Abschlägen auf Nachschussgewinne im Wege einer Interoperabilitätsvereinbarung;
- i)
- eine Beschreibung möglicher Auswirkungen auf andere Finanzmarktinfrastrukturen, die mit der CCP verbunden sind, einschließlich einer Bewertung der Bedeutung der Beteiligung der CCP an diesen Unternehmen, einschließlich der Frage, ob die Abwicklung der CCP zu einer Ansteckung über die Finanzmarktinfrastrukturen führen könnte, indem Ausfallverfahren in den Finanzmarktinfrastrukturen ausgelöst werden oder andere Unternehmen keinen Zugang zu den Finanzmarktinfrastrukturen erhalten.
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