Artikel 13 VO (EU) 2023/1193

Kritische gegenseitige Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe

Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/23 die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe erläutert, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst:

a)
eine Beschreibung der Gruppe, der die CCP angehört, und eine Liste der Unternehmen der Gruppe, mit denen die CCP Verbindungen unterhält, eine Bewertung, welche Unternehmen der Gruppe als kritische gegenseitige Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe anzusehen sind, und eine Beschreibung der im Rahmen des Abwicklungsplans ermittelten gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe;
b)
eine Darstellung, ob diese ermittelten gegenseitigen Abhängigkeiten wesentliche Abweichungen von der im Sanierungsplan enthaltenen Liste der kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe mit sich bringen, und sofern Abweichungen bestehen, eine ausführliche Beschreibung der Hauptgründe, aus denen die Abwicklungsbehörde die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe anders bewertet hat, sowie etwaige wesentliche Auswirkungen der abweichenden Bewertung und die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP;
c)
eine Beschreibung der Auswirkungen von Abwicklungsmaßnahmen auf andere Geschäftsbereiche kritischer Unternehmen der Gruppe und juristischer Personen, einschließlich der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen die Fähigkeit anderer Unternehmen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beeinträchtigen würden;
d)
eine Beschreibung, wie maßgebliche Unternehmen der Gruppe finanzielle Unterstützung leisten könnten, die entweder im Voraus vereinbart oder auf freiwilliger Basis geleistet wird;
e)
eine Beschreibung der rechtlichen Durchsetzbarkeit oder der aufsichtsrechtlichen Beschränkungen, die sich auf die gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe auswirken könnten;
f)
eine Beschreibung der risikomindernden Maßnahmen in Bezug auf diese kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe, die die operative Kontinuität während der Abwicklung gewährleisten, soweit dies für die Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen der CCP erforderlich ist.

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