Artikel 50 VO (EU) 2023/1230
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 20. Oktober 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.
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