Artikel 51 VO (EU) 2023/1230
Aufgehobene Rechtsvorschriften
(1) Die Richtlinie 73/361/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 73/361/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(2) Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2006/42/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
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