Artikel 1 VO (EU) 2023/1441

Gegenstand und Anwendungsbereich

Nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden in der vorliegenden Verordnung detaillierte Regelungen in Bezug auf Folgendes festgelegt:

(1)
Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen;
(2)
Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bzw. die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung vorliegt, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren;
(3)
Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560;
(4)
detaillierte Vorschriften in Bezug auf Offenlegung, Akteneinsicht und vertrauliche Informationen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) 2022/2560;
(5)
Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen;
(6)
detaillierte Vorschriften zur Berechnung von Fristen;
(7)
die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.