Artikel 1 VO (EU) 2023/1441
Gegenstand und Anwendungsbereich
Nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden in der vorliegenden Verordnung detaillierte Regelungen in Bezug auf Folgendes festgelegt:
- (1)
- Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen;
- (2)
- Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bzw. die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung vorliegt, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren;
- (3)
- Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560;
- (4)
- detaillierte Vorschriften in Bezug auf Offenlegung, Akteneinsicht und vertrauliche Informationen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) 2022/2560;
- (5)
- Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen;
- (6)
- detaillierte Vorschriften zur Berechnung von Fristen;
- (7)
- die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560.
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