Artikel 2 VO (EU) 2023/1441
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Anmelder” für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen Personen oder Unternehmen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen,
- 2.
- „andere Beteiligte” für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligte, die keine Anmelder sind, wie etwa der Verkäufer und das Unternehmen oder der Unternehmensteil, das bzw. der das Ziel des Zusammenschlusses ist,
- 3.
- „Anmelder” für die Zwecke von Meldungen von oder Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in der öffentlichen Auftragsvergabe alle Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die der Meldepflicht nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen,
- 4.
- „Arbeitstage” alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
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