Artikel 3 VO (EU) 2023/1441

Zur Einreichung von Anmeldungen bzw. Meldungen und Erklärungen berechtigte Personen

(1) Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden von den Anmeldern im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingereicht. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.

(2) Meldungen und Erklärungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren werden vom Wirtschaftsteilnehmer oder, im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmern und Hauptlieferanten, vom dem in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer in seinem Namen bzw. im Namen aller Anmelder im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber eingereicht. Jeder Anmelder ist nur für die Richtigkeit der Informationen im Zusammenhang mit den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich, die ihm selbst gewährt wurden.

(3) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung bzw. Meldung oder die Erklärung unterschreiben, weisen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nach.

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