Artikel 4 VO (EU) 2023/1441
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen
(1) Für Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I verwendet. Gemeinsame Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden auf einem einzigen Formular übermittelt.
(2) Das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen und sämtliche sachdienlichen Unterlagen werden der Kommission gemäß Artikel 25 vorgelegt.
(3) Die Anmeldungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Anmeldung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die denselben Zusammenschluss betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.
(4) Die Kommission kann einen Anmelder auf dessen schriftlichen Antrag hin von der Pflicht befreien, in dem Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien.
(5) Die Kommission bestätigt den Anmeldern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 6 Absätze 2 und 3.
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