Artikel 5 VO (EU) 2023/1441

Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden

(1) Meldungen von im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen werden nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eingereicht; dabei wird ein einziges Formular verwendet, das Informationen zu allen Anmeldern enthält, die an einem Angebot oder Teilnahmeantrag beteiligt sind.

(2) Hat bei öffentlichen Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreichen, keiner der Anmelder in den letzten drei Jahren eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung von einem Drittstaat erhalten, so müssen die Anmelder anstelle einer Meldung eine Erklärung vorlegen. Die Erklärung ist bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, nach Maßgabe der Erläuterungen unter Überschrift 7 der Einführung und Abschnitt 7 des Anhangs II einzureichen; dabei ist ein einziges Formular zu verwenden. Nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht in der Erklärung angegeben werden, wenn ihr Gesamtbetrag pro Drittstaat in dem der Erklärung vorausgehenden Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren niedriger ist als der Betrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

(3) Die Meldung mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen bzw. die Erklärung wird vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber gemäß Artikel 26 an die Kommission weitergeleitet.

(4) Dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber vorgelegte Meldungen und Erklärungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Meldung bzw. der Erklärung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die dasselbe öffentliche Vergabeverfahren betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.

(5) Auf schriftlichen Antrag der Anmelder kann die Kommission einen antragstellenden Anmelder von der Pflicht befreien, in dem Anmeldeformular in Anhang II bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien; dabei informiert die Kommission den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist.

(6) Die Kommission bestätigt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das Vergabeverfahren zuständig ist, unverzüglich schriftlich den Eingang der Meldung bzw. der Erklärung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 3, wobei den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern eine Kopie der Bestätigung übermittelt wird.

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