Artikel 6 VO (EU) 2023/1441
Wirksamwerden der Anmeldung eines Zusammenschlusses
(1) Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird eine Anmeldung an dem Tag wirksam, an dem die vollständige Anmeldung bei der Kommission eingeht.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die in der Anmeldung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.
(3) Nach der Anmeldung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, darunter auch wesentliche Änderungen des Sachverhalts, die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder bzw. deren Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Anmeldung unvollständig ist.
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