Artikel 7 VO (EU) 2023/1441
Wirksamwerden von Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden
(1) Bei offenen öffentlichen Vergabeverfahren im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) werden Meldungen bzw. Erklärungen an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Bei öffentlichen Vergabeverfahren mit mehreren Phasen werden Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des Teilnahmeantrags eingereicht werden, sowie aktualisierte Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des endgültigen Angebots gemäß Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2022/2560 eingereicht werden, an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Stellt die Kommission jedoch fest, dass die in der eingegangenen Anmeldung bzw. Erklärung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung bzw. Erklärung am Tag des Eingangs der noch fehlenden Informationen nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei der Kommission wirksam.
(2) Macht der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber von seinen Rechten nach Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU oder nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Gebrauch, um Erläuterungen zu der Meldung, Erklärung, aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung nach Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 anzufordern, und beschließt er, das Angebot oder den Teilnahmeantrag wegen fehlender Erläuterungen abzulehnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß eingehen, so gilt die Meldung bzw. Erklärung als nicht eingereicht bzw. als nicht an die Kommission weitergeleitet.
(3) Nach der Einreichung einer Meldung oder Erklärung bzw. einer aktualisierten Meldung oder Erklärung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen neuen Informationen, darunter auch Änderungen des Sachverhalts, die meldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Meldung oder Erklärung bzw. die aktualisierte Meldung oder Erklärung wirksam geworden ist. Bei im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erfolgenden Meldungen setzt die Kommission die Anmelder bzw. deren externe Vertreter sowie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich von dem Tag, an dem die jeweilige Meldung wirksam wird, in Kenntnis.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Artikel 17, 29 und 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Meldung unvollständig ist.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
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