Artikel 8 VO (EU) 2023/1441

Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen nach Einleitung einer eingehenden Prüfung

(1) Leitet die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 eine eingehende Prüfung ein, so wird die Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, andere natürliche oder juristische Personen, Mitgliedstaaten und der Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, schriftlich Stellung nehmen können, von der Kommission festgelegt; diese Frist beträgt in der Regel höchstens einen Monat ab dem Tag, an dem das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über den Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bzw. in allen anderen Fällen ab dem Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union. Stellungnahmen werden gemäß den Artikeln 25 und 26 vorgelegt.

(2) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission die in Absatz 1 genannte Frist verlängern.

(3) Enthält die vorgelegte Stellungnahme vertrauliche Informationen, so legt die vorlegende Person gleichzeitig mit der vertraulichen Fassung eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme vor.

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