Artikel 9 VO (EU) 2023/1441

Befragungen

(1) Befragt die Kommission eine Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560, so informiert sie die befragte Person zu Beginn der Befragung über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung und teilt ihr mit, dass sie die Befragung dokumentieren wird.

(2) Eine nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 durchgeführte Befragung kann in beliebiger Form dokumentiert werden.

(3) Der befragten Person wird eine Kopie der Dokumentation zu der Befragung zur Verfügung gestellt, zu der sie innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.