Artikel 10 VO (EU) 2023/1441
Mündliche Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen
(1) Verlangen Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission ermächtigte Begleitpersonen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 von ermächtigten externen Vertretern oder Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen, so können diese Erläuterungen in jeder Form dokumentiert werden.
(2) Dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung wird nach der Nachprüfung eine Kopie der gemäß Absatz 1 angefertigten Dokumentation zur Verfügung gestellt.
(3) Hat gegenüber der Kommission ein Beschäftigter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen abgegeben, der seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen im Namen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung abzugeben, setzt die Kommission eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der Kommission Änderungen an den Erläuterungen dieses Beschäftigten übermitteln kann. Die Änderungen werden den nach Absatz 1 dokumentierten Erläuterungen hinzugefügt.
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