Artikel 11 VO (EU) 2023/1441
Informationen der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind
(1) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560, der Kommission auf Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Durchführung von Prüfungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560 benötigt, erstreckt sich insbesondere auf die über prüfungsrelevante Information verfügenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind.
(2) Der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber übermittelt der Kommission zusammen mit der Meldung Kopien der Unterlagen, die bei der Erstellung der Auftragsunterlagen verwendet wurden, einschließlich — sofern verfügbar — etwaiger Studien und der internen Mittelausstattung für die Auftragsvergabe, sowie Kopien aller sonstigen Unterlagen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber als für die Prüfung wesentlich erachtet. Übermitteln die Anmelder Informationen nach Abschnitt 4 des Anhangs II, so leitet der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber auch die Kopien aller im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens eingereichten Angebote weiter. Wurden die Angebote noch nicht eingereicht oder stehen die eingereichten Angebote zum Zeitpunkt der Meldung nicht zur Verfügung, so werden die Kopien an die Kommission weitergeleitet, sobald sie zur Verfügung stehen. Übermittelt der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber der Kommission nicht die Kopien aller für die Prüfung relevanten Unterlagen bzw. ist er dazu nicht in der Lage, so fordert die Kommission ihn auf, die Kopien der für die Untersuchung der Kommission speziell relevanten Dokumente zu übermitteln.
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